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Zusatzvereinbarung für Berufsgeheimnisträger

zur Vereinbarung über die Auftragsverarbeitung (AVV)

zum Schutz von Berufsgeheimnissen (§ 203 StGB, § 62a StBerG, § 50a WPO, § 43e BRAO)

Diese Zusatzvereinbarung ergänzt die Vereinbarung über die Auftragsverarbeitung für Unternehmen, die als Berufsgeheimnisträger einer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen, etwa Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Rechtsanwälte. Sie wird mit Beginn der geschäftlichen Nutzung wirksam; eine Unterzeichnung ist nicht erforderlich.

Zum Speichern steht sie als PDF-Datei bereit.

Standardfassung, Stand: 24. Oktober 2026.

Parteien

Die Zusatzvereinbarung wird geschlossen zwischen dem Unternehmen, das den Dienst e-rechnung.tools geschäftlich nutzt und als Berufsgeheimnisträger einer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegt, nachfolgend „Verantwortlicher“, und Chris Agbanyim, einzelunternehmerisch tätig unter der Bezeichnung „e-rechnung.tools“, Mittelgäustrasse 76, CH-4612 Wangen bei Olten, Schweiz, nachfolgend „Auftragsverarbeiter“.

Präambel

Der Verantwortliche unterliegt als Berufsgeheimnisträger einer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht, etwa als Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Rechtsanwalt. Bei der Nutzung des Dienstes e-rechnung.tools kann der Auftragsverarbeiter Kenntnis von fremden Geheimnissen erlangen, die dem Verantwortlichen anvertraut oder sonst bekannt geworden sind; insoweit wirkt er an dessen beruflicher Tätigkeit mit (§ 203 Abs. 3 Satz 2 StGB). Diese Zusatzvereinbarung ergänzt die Vereinbarung über die Auftragsverarbeitung (AVV, https://www.e-rechnung.tools/avv) um die Regelungen, die § 62a Abs. 3 StBerG, § 50a Abs. 3 WPO und § 43e Abs. 3 BRAO für Verträge mit Dienstleistern vorsehen.

§ 1 Geltung und Form

(1) Die Zusatzvereinbarung gilt für jeden Verantwortlichen, der als Berufsgeheimnisträger im Sinne von § 203 Abs. 1 StGB einer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegt. Sie wird mit Beginn der geschäftlichen Nutzung des Dienstes wirksam und gilt für die Dauer des Nutzungsverhältnisses; § 2 Abs. 3 bleibt unberührt.

(2) Die Zusatzvereinbarung wird in Textform geschlossen (§ 126b BGB); einer Unterzeichnung bedarf es nicht. Der Auftragsverarbeiter stellt sie unter https://www.e-rechnung.tools/avv/berufsgeheimnistraeger als PDF-Datei zum Speichern bereit und übermittelt sie auf Anfrage per E-Mail.

(3) Im Übrigen gilt die AVV. Soweit diese Zusatzvereinbarung weitergehende Pflichten zum Schutz fremder Geheimnisse enthält, geht sie der AVV vor.

§ 2 Verschwiegenheit

(1) Der Auftragsverarbeiter ist zur Verschwiegenheit über alle fremden Geheimnisse verpflichtet, die ihm bei der Erbringung des Dienstes für den Verantwortlichen anvertraut oder sonst bekannt werden, namentlich über zum persönlichen Lebensbereich gehörende Geheimnisse sowie Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse. Er verwendet sie ausschließlich zur Erbringung des Dienstes und macht sie nur den nach § 4 befugten Personen zugänglich, soweit dies hierfür erforderlich ist. Im Übrigen offenbart er sie nur, soweit der Verantwortliche eingewilligt hat oder eine gesetzliche Pflicht besteht (§ 5).

(2) Der Auftragsverarbeiter verschafft sich Kenntnis von fremden Geheimnissen nur, soweit dies zur Erbringung des Dienstes einschließlich der Behebung von Störungen erforderlich ist.

(3) Die Pflichten nach den Absätzen 1 und 2 bestehen nach Beendigung des Nutzungsverhältnisses zeitlich unbegrenzt fort.

§ 3 Belehrung über die strafrechtlichen Folgen

Der Auftragsverarbeiter wird darüber belehrt, dass

  1. sich nach § 203 Abs. 4 Satz 1 StGB strafbar macht, wer als mitwirkende Person ein fremdes Geheimnis unbefugt offenbart, das ihm bei der Ausübung oder bei Gelegenheit seiner Tätigkeit bekannt geworden ist; die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe, bei Handeln gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe (§ 203 Abs. 6 StGB);
  2. ebenso bestraft wird, wer sich als mitwirkende Person einer weiteren mitwirkenden Person bedient, die ein fremdes Geheimnis unbefugt offenbart, und nicht dafür Sorge getragen hat, dass diese zur Geheimhaltung verpflichtet wurde (§ 203 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 StGB);
  3. mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe bestraft wird, wer ein fremdes Geheimnis, zu dessen Geheimhaltung er nach § 203 StGB verpflichtet ist, unbefugt verwertet (§ 204 StGB).

§ 4 Heranziehung weiterer Personen

(1) Der Auftragsverarbeiter darf zur Erbringung des Dienstes die nach § 6 AVV genehmigten Unterauftragsverarbeiter heranziehen (Anlage 3 der AVV; jeweils aktuelle Liste unter https://www.e-rechnung.tools/sub-processors). Weitere Personen zieht er nur heran, nachdem er sie nach Absatz 3 verpflichtet hat.

(2) Die Unterauftragsverarbeiter sind durch ihre Verträge zur Auftragsverarbeitung in Textform zur Vertraulichkeit verpflichtet und haben ihrerseits das zur Verarbeitung befugte Personal zur Vertraulichkeit zu verpflichten. Neue Unterauftragsverarbeiter setzt der Auftragsverarbeiter nur ein, wenn sie in gleicher Weise verpflichtet sind.

(3) Beschäftigte und freie Mitarbeiter, die Zugang zu fremden Geheimnissen des Verantwortlichen erhalten können, verpflichtet der Auftragsverarbeiter vor Beginn ihrer Tätigkeit in Textform zur Verschwiegenheit und belehrt sie über die strafrechtlichen Folgen einer Pflichtverletzung.

§ 5 Anfragen von Behörden und Gerichten

Verlangt eine Behörde oder ein Gericht vom Auftragsverarbeiter Auskunft über fremde Geheimnisse des Verantwortlichen oder die Herausgabe entsprechender Daten, informiert er den Verantwortlichen unverzüglich, soweit dies rechtlich zulässig ist, damit dieser über die Wahrnehmung seiner Rechte entscheiden kann, insbesondere über das Zeugnisverweigerungsrecht mitwirkender Personen (§ 53a StPO). Der Auftragsverarbeiter gibt nur heraus, wozu er rechtlich verpflichtet ist.

§ 6 Ort der Leistungserbringung

Der Auftragsverarbeiter hat seinen Sitz in der Schweiz; der Dienst wird in Rechenzentren in der Europäischen Union und in der Schweiz erbracht (§ 11 AVV). Für die Schweiz besteht ein Angemessenheitsbeschluss der Europäischen Kommission. Wer geheime Personendaten vorsätzlich offenbart, von denen er bei der Ausübung eines Berufs, der die Kenntnis solcher Daten erfordert, oder bei der Tätigkeit für eine geheimhaltungspflichtige Person Kenntnis erlangt hat, macht sich in der Schweiz nach Art. 62 DSG strafbar.

§ 7 Unterlagen für den Support

Für die Nutzung des Dienstes ist es nicht erforderlich, dem Auftragsverarbeiter Unterlagen per E-Mail zu übermitteln. Für Supportanfragen sendet der Verantwortliche an support@e-rechnung.tools nur Unterlagen, etwa Beispieldateien, in denen alle Angaben zu Mandanten und anderen Dritten frei erfunden sind; fremde Geheimnisse übermittelt er auf diesem Weg nicht.

§ 8 Änderungen und Schlussbestimmungen

(1) Der Auftragsverarbeiter kann diese Zusatzvereinbarung mit Wirkung für die Zukunft ändern, soweit der Schutz fremder Geheimnisse dadurch nicht verringert wird. Die jeweils geltende Fassung ist unter https://www.e-rechnung.tools/avv/berufsgeheimnistraeger abrufbar. Andere Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Textform.

(2) Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt; an die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung.

Für den Auftragsverarbeiter:

Chris Agbanyim (e-rechnung.tools), Wangen bei Olten