Was ändert sich durch das Jahressteuergesetz 2024?
Das Jahressteuergesetz 2024 hat eine wichtige Klarstellung für Kleinunternehmer gebracht: Kleinunternehmer nach §19 UStG sind dauerhaft von der Pflicht befreit, E-Rechnungen auszustellen. Diese Befreiung gilt unabhängig von den allgemeinen Übergangsfristen bis 2028.
Die Empfangspflicht bleibt bestehen: Seit dem 1. Januar 2025 müssen auch Kleinunternehmer E-Rechnungen empfangen und verarbeiten können. Das bedeutet, Sie brauchen mindestens ein E-Mail-Postfach, das XML- und PDF-Anhänge empfangen kann.
Zusammengefasst:
- Empfangspflicht: Ja, seit 01.01.2025
- Sendepflicht: Nein, dauerhaft befreit
- Freiwillig senden: Ja, jederzeit möglich – und kann professionell wirken
Auch wenn Sie nicht verpflichtet sind, E-Rechnungen zu senden, kann es sich lohnen: Viele Geschäftskunden bevorzugen inzwischen E-Rechnungen, weil sie diese automatisch verarbeiten können. Mit e-rechnung.tools können Sie auch als Kleinunternehmer Ihre Rechnungen freiwillig konvertieren – unser Tool berücksichtigt die §19-UStG-Regelung korrekt.